(1) Es gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der CANWAY TECHNOLOGY GMBH und CANWAY ENGINEERING GMBH (im Folgenden CANWAY genannt) ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)“. Entgegenstehende oder von den AGB von CANWAY abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erkennt CANWAY nicht an, insbesondere auch dann nicht, wenn der Vertragspartner in Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn CANWAY ausdrücklich schriftlich anderen Geschäftsbedingungen zugestimmt hat.
(2) Diese AGB gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen unter Kaufleuten auch dann, wenn CANWAY im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
(3) Die AGB von CANWAY gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB
(1) Angebote von CANWAY sind – soweit sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt – freibleibend bis zur endgültigen Auftragsbestätigung.
(2) Durch eine Bestellung des Vertragspartners entsteht für diesen ein verbindliches Angebot, über dessen Annahme sich CANWAY die freie Entscheidung vorbehält. Die Annahme des Angebotes erfolgt mit einer Auftragsbestätigung oder der Zusendung der bestellten Waren bzw. Ausführung der bestellten Dienstleistung.
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise von CANWAY ab Werk oder Lager (INCOTERMS 2010) ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(3) CANWAY behält sich das Recht vor, Preise nach Ablauf von 6 Wochen seit Vertragsabschluss aufgrund von Erhöhungen der Preisfaktoren, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Diese Erhöhungen werden dem Vertragspartner von CANWAY auf Anfrage nachgewiesen.
(4) Sofern sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug befindet, kann CANWAY die weitere Belieferung des Vertragspartners ablehnen oder aber Vorkasse verlangen.
(5) Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt und von CANWAY ausdrücklich anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Vertragspartner ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Bei einer umsatzsteuerfreien Lieferung oder Leistung ist der Vertragspartner verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6 a UStG hat der Vertragspartner seine USt-Id.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
(7) Wird die Umsatzsteuerfreiheit vom Finanzamt nicht anerkannt, so hat der Vertragspartner CANWAY die Umsatzsteuer zu zahlen, es sei denn, dass die Nichtanerkennung von CANWAY zu vertreten ist.
(8) Werden CANWAY nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners aufkommen lassen, so ist CANWAY berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
(1) Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind die von CANWAY angegebenen Leistungszeiten stets unverbindlich.
(2) Sofern verbindliche Lieferfristen vereinbart wurden, setzt der Beginn sowie die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeiten die Abklärung und ausdrückliche schriftliche Einigung hinsichtlich aller technischen Fragen und die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen des Vertragspartners, insbesondere die Erbringung aller erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen, Freigaben, Pläne, die diesem obliegen, voraus. Alle zur Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorarbeiten des Auftraggebers oder seiner Gehilfen oder Dritter müssen so weit fortgeschritten sein, dass wir unsere Leistungen unbehindert und ohne Unterbrechungen erbringen können.
(3) Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
(4) Wird CANWAY durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände (z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.) an der fristgerechten Auslieferung bzw. Erfüllung von Verpflichtungen gehindert, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Dies gilt ebenso, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorerwähnten Gründen, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche aus Verzug oder Nichterfüllung herleiten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden dem Vertragspartner von CANWAY in wichtigen Fällen baldmöglichst mitgeteilt. Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate, so sind wir und der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(5) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass CANWAY die Verzögerung zu vertreten hat.
(6) Gerät der Vertragspartner mit ihm obliegenden (Vorleistungs-)Pflichten in (Annahme-)Verzug (z. B. verzögerte Beibringung von Dokumenten, Beistellungen etc. oder verspätete Abnahmen), so verlängert sich die Lieferzeit um den entsprechenden Zeitraum. CANWAY behält sich vor, dem Vertragspartner hieraus entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
(7) Lieferungen erfolgen unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
(8) Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind für den Vertragspartner nicht unzumutbar.
(9) Die Gefahr geht - auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist - mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(10) CANWAY versichert auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken.
(1) CANWAY behält sich das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so behält sich CANWAY das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Vertragspartner bis zum Ausgleich des anerkannten Saldos vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Fristsetzung, ist CANWAY berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Gegenstände ist CANWAY zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzgl. angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Vorschriften der InsO (Insolvenzordnung) bleiben jedoch unberührt.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von CANWAY gelieferten Gegenstände immer pfleglich zu behandeln; Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner CANWAY unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CANWAY die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den CANWAY entstandenen Ausfall.
(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und/oder zu verarbeiten; er tritt CANWAY jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Bei einer Verarbeitung durch den Vertragspartner erfolgt diese für CANWAY. Der Vertragspartner bewahrt die dabei neu entstehende Sache für CANWAY mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Die Verarbeitung/ Vermischung mit anderen, nicht CANWAY gehörenden Sachen, begründet in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache und zwar in dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von CANWAY, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CANWAY wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dieses der Fall, so kann CANWAY verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen auslegt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Soweit zwischen dem Vertragspartner und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht bezieht sich die vom Besteller im Voraus an CANWAY abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss.
(1) Gewähr für die von CANWAY gelieferte Ware wird nur bei Einsatz unter normalen Betriebsbedingungen geleistet. In unseren Prospekten und Produktbeschreibungen für die gelieferte Ware angegebene Betriebsbedingungen gelten als die normalen Betriebsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift. Übermäßige Beanspruchung und/oder Verschleiß stellen ebenso keinen Sachmangel dar wie eine außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung der Ware. Zulässige oder übliche Abweichung (Toleranzen) stellen keinen Sachmangel dar.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(3) Eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache liegt nur vor, wenn eine Beschaffenheitsgarantie von CANWAY im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet worden ist.
(4) Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Kataloge, Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts– und Maßangaben, Montagepläne, Schaltpläne und sonstige Pläne etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, insbesondere keine garantierten oder zugesicherten Eigenschaften. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werben des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(5) Bei Vorliegen eines Sachmangels der gelieferten Sache innerhalb der Gewährleistungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Der Vertragspartner ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.
(6) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einem anderem Ort als der Niederlassung des Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob und ggfs. welche Rechte er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag geltend macht. Sollten wir eine Pflichtverletzung aus dem Vertragsverhältnis zu vertreten und schriftlich anerkannt haben, hat sich der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob und ggfs. welche Rechte er wegen der Pflichtverletzung geltend macht.
(8) Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 (ein) Jahr. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) andere Fristen zwingend vorsieht. Für Schadensersatzansprüche des Käufers nach Ziff. 7 dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
CANWAY haftet auf Schadensersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) wegen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
d) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
e) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Hauptpflichten),
f) aufgrund sonstiger nach dem Gesetz vorgesehener zwingender Haftung.
Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerdem ist die Haftung für mittelbare, indirekte und/oder unvorhersehbare Schäden und (Mangel)-Folgeschäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn, Ausfall von Einnahmen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den Regelungen nicht verbunden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist; gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Zeichnungen, technische Beschreibungen, Bedienungsanweisungen, Kostenanschläge und sonstige Unterlagen werden vom Käufer als unser Betriebsgeheimnis anerkannt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt, noch zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden.
(2) Der Käufer hat uns unverzüglich von ihm bekannt werdenden (behaupteten) Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten und uns – nach unserer Wahl - auf unser ausdrückliches Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten zu überlassen.
(3) Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, für die ein Schutzrecht verletzende Ware ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch eine das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartige Ware zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Käufer, sofern er uns die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat, die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen können auch wir vom Vertrag zurücktreten.
(4) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder er uns nicht in zumutbarer Weise von drohenden bzw. ihm bekannten Schutzrechtsverletzungen unterrichtet und bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter in zumutbarer Weise unterstützt hat.
(5) Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, wenn die (behauptete) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit anderen, nicht von uns stammenden Waren folgt oder die Ware in einer Weise benutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten.
(6) Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten bestimmt sich nach Ziff. 7 dieser Bedingungen.
(7) Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Käufers wegen der Verletzung von Schutzrechten sind ausgeschlossen.
Der Käufer räumt uns das Recht ein, die aus der Geschäftsbeziehung oder damit in Zusammenhang stehenden Daten unter Beachtung der Datenschutzgesetze zu nutzen.
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. das Auslieferungslager von CANWAY. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von CANWAY.
(2) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von CANWAY. CANWAY ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Der Vertag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
(2) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
(3) Soweit in den obigen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt wurde, finden die gesetzlichen Regelungen ergänzend Anwendung.
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